Ceterum se, qui severitatem decernentium impediturus fuerit, moderationem non prohibere: statuerent ut vellent; datam et absolvendi licentiam.
von andre.939 am 06.03.2022
Überdies würde derjenige, der die Strenge der Urteilenden hätte behindern wollen, die Mäßigung nicht verhindern: Sie mögen entscheiden, wie sie wollten; auch die Erlaubnis zum Freisprechen war gegeben.
von benjamin942 am 05.11.2019
Dabei würde er zwar übermäßige Strenge der Richter verhindern, stand aber einer Milde nicht im Wege: Sie konnten entscheiden, wie sie wollten, und waren frei, freizusprechen, wenn sie es wünschten.