Iuliae uxori tantum afuit ut relegatae, quod minimum est, offici aut humanitatis aliquid impertiret, ut ex constitutione patris uno oppido clausam domo quoque egredi et commercio hominum frui uetuerit; sed et peculio concesso a patre praebitisque annuis fraudauit, per speciem publici iuris, quod nihil de his augustus testamento cauisset.
von luis.u am 08.01.2016
Er war so weit davon entfernt, seiner verbannten Ehefrau Julia auch nur die geringste Freundlichkeit oder menschliche Würde zu erweisen, dass er sie nicht nur gemäß der Anordnungen ihres Vaters in einer einzigen Stadt gefangen hielt, sondern ihr auch untersagte, ihr Haus zu verlassen oder Kontakt zu anderen Menschen zu haben. Er beraubte sie sogar des persönlichen Zuschusses und des jährlichen Einkommens, das ihr Vater gewährt hatte, und nutzte dabei das öffentliche Recht als Vorwand, da Augustus diese nicht ausdrücklich in seinem Testament erwähnt hatte.
von elyas.8889 am 26.04.2021
An seine Ehefrau Julia war er derart fern davon, ihr auch nur das Mindeste an Pflicht oder Menschlichkeit zu gewähren, dass er sie gemäß der Verfügung ihres Vaters, in einer Stadt eingeschlossen, sowohl vom Verlassen ihres Hauses als auch vom Umgang mit Menschen abhalten ließ; ja mehr noch, er beraubte sie des von ihrem Vater zugesprochenen Sondervermogens und ihrer jährlichen Zuwendungen, unter dem Vorwand öffentlichen Rechts, weil Augustus diesbezüglich keine Verfügung in seinem Testament getroffen hatte.