Ceterum non capto magistratu eos, qui minores triginta annorum sint, quia magistratum capere possint, in curiam etiam loci cuiusque non existimo legi posse.
von martha854 am 18.03.2016
Zudem bin ich der Meinung, dass Personen unter dreißig Jahren nicht in einen Gemeinderat gewählt werden können, auch wenn sie für öffentliche Ämter qualifiziert sind, ohne zuvor ein Richteramt innegehabt zu haben.
von alexander902 am 06.04.2022
Überdies denke ich, dass diejenigen, die jünger als dreißig Jahre sind, auch wenn sie ein Amt bekleiden könnten, nicht in den Rat irgendeines Ortes gewählt werden können.