Quaeritur ergo an, qui minor triginta annorum gessit magistratum, possit a censoribus in senatum legi, et, si potest, an ii quoque, qui non gesserint, possint per eandem interpretationem ab ea aetate senatores legi, a qua illis magistratum gerere permissum est; quod alioqui factitatum adhuc et esse necessarium dicitur, quia sit aliquanto melius honestorum hominum liberos quam e plebe in curiam admitti.
von carolina.976 am 02.03.2024
Es wird erörtert, ob jemand, der vor dem dreißigsten Lebensjahr ein öffentliches Amt innegehabt hat, von den Zensoren in den Senat gewählt werden kann, und falls dies möglich ist, ob auch diejenigen, die kein Amt bekleidet haben, nach derselben Interpretation ab dem Alter, in dem ihnen die Amtsausübung erlaubt ist, als Senatoren ausgewählt werden können. Diese Praxis soll bisher üblich und notwendig gewesen sein, da es offenbar besser ist, die Kinder angesehener Familien in den Senat aufzunehmen als Personen aus der einfachen Volksschicht.
von efe943 am 08.10.2021
Es wird daher gefragt, ob derjenige, der weniger als dreißig Jahre alt ist und ein Amt innegehabt hat, von den Zensoren in den Senat gewählt werden kann, und falls dies möglich ist, ob auch diejenigen, die kein Amt innegehabt haben, durch dieselbe Auslegung ab dem Alter, in dem ihnen die Ausübung eines Amtes erlaubt ist, zu Senatoren gewählt werden können; was bisher häufig geschehen ist und als notwendig gilt, weil es offenbar besser ist, Söhne ehrenhafter Männer als [solche] aus dem Volk in die Kurie aufzunehmen.