Addidit etiam petendum a consulibus ut referrent sub exemplo legis ambitus de lege repetundarum, an placeret in futurum ad eam legem adici, ut sicut accusatoribus inquirendi testibusque denuntiandi potestas ex ea lege esset, ita reis quoque fieret.
von ayla9981 am 07.04.2015
Er fügte hinzu, dass von den Konsuln beantragt werden sollte, ob es für die Zukunft gefällig wäre, dem Gesetz unter Berufung auf das Beispiel des Bestechungsgesetzes bezüglich des Gesetzes über Erpressung hinzuzufügen, dass so wie den Anklägern die Befugnis zur Untersuchung und den Zeugen die Vorladung nach diesem Gesetz zustand, dies auch für die Angeklagten gelten sollte.
von yasmine.u am 02.10.2015
Er schlug zudem vor, dass die Konsuln gebeten werden sollten, einen Vorschlag zu unterbreiten, ob nach dem Vorbild des Bestechungsgesetzes das Erpressungsgesetz dahingehend geändert werden sollte, dass Angeklagten dieselben Rechte eingeräumt werden, die Ankläger bei Ermittlungen und Zeugen zum Vorladen von Personen zur Zeugenaussage haben.