Nec minore scelere quam quod ulcisci videbatur, absentem inauditamque damnavit incesti, cum ipse fratris filiam incesto non polluisset solum verum etiam occidisset; nam vidua abortu periit.
von linus929 am 17.10.2019
Und mit nicht geringerer Schuld als jener, die er zu rächen schien, verurteilte er sie, abwesend und ungehört, des Inzests, während er selbst nicht nur seine Nichte mit Inzest geschändet, sondern sie auch getötet hatte; denn die Witwe starb durch Fehlgeburt.
von nikita.878 am 22.06.2017
Er beging ein Verbrechen, das ebenso schwerwiegend war wie jenes, das er zu bestrafen vorgab, als er sie wegen Blutschande verurteilte, ohne ihr auch nur die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern oder zu verteidigen. Dabei hatte er selbst nicht nur Blutschande mit seiner eigenen Nichte begangen, sondern auch ihren Tod verursacht, da die Witwe durch eine Fehlgeburt starb.