Nec minore scelere quam quod ulcisci videbatur, absentem inauditamque damnavit incesti, cum ipse fratris filiam incesto non polluisset solum verum etiam occidisset; nam vidua abortu periit.
von nikita.878 am 22.06.2017
Er beging ein Verbrechen, das ebenso schwerwiegend war wie jenes, das er zu bestrafen vorgab, als er sie wegen Blutschande verurteilte, ohne ihr auch nur die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern oder zu verteidigen. Dabei hatte er selbst nicht nur Blutschande mit seiner eigenen Nichte begangen, sondern auch ihren Tod verursacht, da die Witwe durch eine Fehlgeburt starb.