Huic rogationi quattuor tribuni plebis, quia non ex auctoritate senatus ferretur, cum intercederent, edocti, populi esse, non senatus ius suffragium, quibus uelit, impertire, destiterunt incepto.
von jolie.9814 am 23.08.2014
Vier Volkstribunen lehnten diesen Gesetzesentwurf zunächst ab, da er keine Zustimmung des Senats erhalten hatte. Als sie jedoch darüber aufgeklärt wurden, dass es das Recht des Volkes und nicht des Senats sei, zu entscheiden, wer Wahlrechte erhält, ließen sie von ihrer Opposition ab.
von john.v am 30.08.2018
Als vier Volkstribunen diesem Vorschlag entgegenstanden, weil er nicht mit der Autorität des Senats eingebracht wurde, und sie belehrt wurden, dass es das Recht des Volkes sei, nicht des Senats, die Abstimmung zu gewähren, wem sie wollten, ließen sie von ihrem Vorhaben ab.