In quattuor urbanas tribus discripti erant libertini praeter eos, quibus filius quinquenni maior ex se natus esset, eos, ubi proxumo lustro censi essent, censeri iusserunt et eos, qui praedium praediaue rustica pluris sestertium triginta milium haberent, censendi ius factum est.
von frederick.t am 08.02.2021
Die Freigelassenen wurden in die vier städtischen Stämme eingetragen, mit Ausnahme von drei Gruppen: jene, die einen Sohn über fünf Jahre hatten, die bei der vorherigen Volkszählung registriert waren (denen befohlen wurde, sich dort einzutragen, wo sie zuvor registriert waren), und jene, die ländliche Besitztümer im Wert von mehr als dreißigtausend Sesterzen besaßen - diesen wurde das Recht gewährt, sich [in anderen Stämmen] einzutragen.
von mariam.m am 16.11.2017
In vier städtische Triben wurden die Freigelassenen verteilt, ausgenommen jene, bei denen ein Sohn fünf Jahre älter als sie selbst geboren war, jene, die im letzten Lustrum registriert worden waren, zu registrieren angeordnet wurden, und jene, die Landgüter im Wert von mehr als dreißigtausend Sesterzen besaßen, denen das Recht der Registrierung zugesprochen wurde.