In utriusque bonis nihil erat quod restitui posset, nisi si quid moveri loco non potuerat.
von constantin.t am 16.06.2020
Unter ihren Besitztümern konnte nichts zurückgegeben werden, außer den Dingen, die nicht von ihrem Ort bewegt werden konnten.
von emil.s am 25.07.2013
An den Gütern beider war nichts vorhanden, was hätte wiederhergestellt werden können, es sei denn, etwas wäre nicht von seinem Platz hätte bewegt werden können.