Posteaquam reus factus est, primo negabat se opus in acceptum referre posse; cum instaret habonius, in me causam conferebat, quod eum codicem obsignassem.
von leni.931 am 01.09.2020
Nachdem er zum Beschuldigten gemacht worden war, leugnete er zunächst, dass er die Arbeit als angenommen verbuchen könne; als Habonius drängte, schob er die Schuld auf mich, weil ich jenes Geschäftsbuch versiegelt hätte.