Magnam autem partem clementi castigatione licet uti, gravitate tamen adiuncta, ut et severitas adhibeatur et contumelia repellatur, atque etiam illud ipsum, quod acerbitatis habet obiurgatio, significandum est ipsius id causa, qui obiurgetur, esse susceptum.
von patrick.l am 14.08.2020
Im Großen und Ganzen können wir eine behutsame Korrektur anwenden, die jedoch mit Ernst verbunden ist, sodass wir bestimmt sein können, ohne beleidigend zu wirken, und wir sollten auch deutlich machen, dass jede Härte in der Kritik zum Wohle der kritisierten Person geschieht.
von jannick.x am 28.05.2023
Für einen großen Teil ist es jedoch erlaubt, eine milde Zurechtweisung anzuwenden, dennoch mit Ernsthaftigkeit verbunden, sodass sowohl Strenge angewendet als auch Beleidigung abgewehrt werden kann, und darüber hinaus muss dasjenige, was die Rüge an Bitterkeit hat, als für denjenigen unternommen gekennzeichnet werden, der gerügt wird.