Si nulli affinis poterit vitio reus ante admisso demonstrari, locus inducetur ille, per quem hortandi iudices erunt, ut veterem famam hominis nihil ad rem putent pertinere.
von natali847 am 25.08.2018
Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Angeklagte an irgendeiner früheren Straftat beteiligt war, sollte das Argument vorgebracht werden, dass die Richter dazu angehalten werden sollten, die Vergangenheit der Person als für den Fall irrelevant zu betrachten.
von emanuel.m am 29.04.2019
Sollte dem Angeklagten kein vorheriges Fehlverhalten nachgewiesen werden können, wird jenes Argument eingebracht werden, durch welches die Richter dazu angeregt werden sollen, die frühere Reputation des Mannes als nicht relevant für den Fall zu betrachten.