Et omnino nulla constitutio nec pars constitutionis potest simul et suam habere et alterius in se vim continere, ideo quod una quaeque ex se et ex sua natura simpliciter consideratur, altera assumpta numerus constitutionum duplicatur, non vis constitutionis augetur.
von stephan.918 am 22.09.2020
Und insgesamt kann weder ein Rechtsgrund noch ein Teil eines Rechtsgrundes gleichzeitig sowohl seine eigene Natur haben und die Kraft eines anderen in sich enthalten, und zwar aus dem Grund, dass jeder einzelne einfach aus sich selbst und seiner eigenen Natur betrachtet wird, wobei mit Hinzufügung eines anderen die Anzahl der Rechtsgründe verdoppelt, nicht aber deren Kraft gesteigert wird.
von leni.957 am 13.11.2022
Kein Rechtsargument oder Teil eines Arguments kann gleichzeitig seine eigene Wirkung haben und die Wirkung eines anderen enthalten, da jedes Argument unabhängig und gemäß seiner eigenen Natur betrachtet wird. Das Hinzufügen eines weiteren Arguments verdoppelt lediglich die Anzahl der Argumente, es erhöht nicht deren Wirksamkeit.