Deinde si constitutio et ipsa et pars eius quaelibet intentionis depulsio est, quae intentionis depulsio non est, ea nec constitutio nec pars constitutionis est: at si, quae intentionis depulsio non est, ea nec constitutio nec pars constitutionis est, deliberatio et demonstratio neque constitutio nec pars constitutionis est.
von eliah.l am 17.12.2016
Wenn also eine Rechtsverteidigung und alle ihre Teile als Abwehr einer Anklage definiert werden, dann kann alles, was keine Abwehr einer Anklage ist, weder eine Rechtsverteidigung noch ein Teil davon sein. Und da alles, was keine Abwehr einer Anklage ist, weder eine Rechtsverteidigung noch ein Teil davon sein kann, folgt daraus, dass Beratung und Darlegung weder eine Rechtsverteidigung noch ein Teil davon sind.
von noemie.8993 am 29.08.2023
Wenn also eine Konstitution, sowohl sie selbst als auch ein beliebiger Teil davon, eine Widerlegung der Absicht ist, dann ist das, was keine Widerlegung der Absicht ist, weder eine Konstitution noch ein Teil einer Konstitution: Wenn aber das, was keine Widerlegung der Absicht ist, weder eine Konstitution noch ein Teil einer Konstitution ist, dann sind Beratung und Darlegung weder eine Konstitution noch ein Teil einer Konstitution.