Si igitur constitutio et ipsa et pars eius intentionis depulsio est, deliberatio et demonstratio neque constitutio neque pars constitutionis est.
von dominic.8869 am 21.08.2017
Wenn also sowohl die Grundlage des Falls selbst als auch ein Teil seiner Anklage eine Verneinung darstellen, dann sind weder Überlegung noch Demonstration weder die Grundlage des Falls noch ein Teil davon.
von marco.q am 18.03.2015
Wenn also die Rechtsfrage selbst und ein Teil ihrer Intention eine Widerlegung ist, dann sind Überlegung und Darlegung weder eine Rechtsfrage noch ein Teil der Rechtsfrage.