Quas ob res placere senatui, m· popilium consulem ligures, pretio emptoribus reddito, ipsos restituere in libertatem, bonaque ut iis, quod eius reciperari possit, reddantur curare; arma quoque reddi, eaque omnia primo quoque tempore fieri; nec ante consulem de prouincia decedere, quam deditos in sedem suam ligures restituisset.
von fabian8989 am 31.03.2017
Aus diesen Gründen beschließt der Senat, dass Konsul Marcus Popilius die Ligurer in die Freiheit zurückführt, nachdem der Preis an die Käufer zurückgezahlt wurde, und dafür Sorge trägt, dass ihnen ihre Güter, soweit sie wiedererlangt werden können, zurückgegeben werden; ebenso sollen die Waffen zurückgegeben werden, und all diese Dinge sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschehen; der Konsul soll nicht aus der Provinz abziehen, bevor er die übergebenen Ligurer nicht in ihre eigene Siedlung zurückversetzt hat.
von leonhardt.932 am 17.05.2018
Daher beschließt der Senat, dass Konsul Marcus Popilius den Käufern das Geld zurückerstatten und die Ligurer in Freiheit setzen muss. Er muss sicherstellen, dass ihr Eigentum, soweit möglich, an sie zurückgegeben wird, einschließlich ihrer Waffen. Dies alles muss so schnell wie möglich geschehen, und dem Konsul ist es nicht gestattet, die Provinz zu verlassen, bevor er die Ligurer nicht in ihre Heimat zurückgesiedelt hat.