Quae urbes, qui agri, qui homines aetolorum iuris aliquando fuerunt, qui eorum t· quinctio cn· domitio consulibus postue eos consules aut armis subacti aut uoluntate in dicionem populi romani uenerunt, ne quem eorum aetoli recepisse uelint; oeniadae cum urbe agrisque acarnanum sunto.
von fatima.q am 30.05.2015
Alle Städte, Gebiete und Völker, die einst den Ätolern gehörten und die während oder nach dem Konsulat von Titus Quinctius und Gnaeus Domitius entweder durch Unterwerfung oder Eroberung unter römische Herrschaft gerieten, sei es durch Gewalt oder freiwillig, sollen von den Ätolern nicht zurückgefordert werden. Die Stadt Oeniadae und ihr umliegendes Gebiet sollen den Akarnanern gehören.
von emilie.834 am 08.10.2015
Welche Städte, welche Länder, welche Männer der Ätoler jemals unter ihrer Gerichtsbarkeit waren, wer von ihnen während des Konsulats von T. Quinctius und Cn. Domitius oder nach diesen Konsuln entweder durch Waffengewalt unterworfen oder kraft eigenen Willens unter die Herrschaft des römischen Volkes gelangt sind, sollen von den Ätolern nicht zurückgefordert werden; Oeniadae mit seiner Stadt und seinen Ländereien soll den Akarnanern gehören.