Quamquam et res et auctor mouebat, tamen ad collegium pontificum referre consul iussus si posset recte uotum incertae pecuniae suscipi.
von tuana837 am 07.02.2018
Obwohl sowohl die Sache als auch der Antragsteller in Bewegung waren, wurde der Konsul dennoch angewiesen, beim Kollegium der Pontifizes anzufragen, ob ein Gelübde über unbestimmtes Geld rechtmäßig eingegangen werden könne.
von maila941 am 10.01.2014
Trotz der Bedeutung sowohl der Angelegenheit als auch der vorschlagenden Person wurde der Konsul angewiesen, beim Kollegium der Priester anzufragen, ob es zulässig wäre, ein Gelübde ohne Festlegung eines genauen Geldbetrags abzulegen.