Quam ob rem mihi, iudices, optatum illud est, in hoc reo finem accusandi facere, cum et populo romano satis factum et receptum officium siculis, necessariis meis, erit persolutum; deliberatum autem est, si res opinionem meam quam de vobis habeo fefellerit, non modo eos persequi ad quos maxime culpa corrupti iudici, sed etiam illos ad quos conscientiae contagio pertinebit.
von yara.y am 14.01.2019
Deshalb ist es mir, Richter, ein ersehntes Ziel, in diesem Fall die Anklage zu beenden, wenn sowohl dem römischen Volk Genugtuung gegeben und die Verpflichtung gegenüber meinen Sicilianischen Vertrauten erfüllt sein wird; darüber hinaus ist beschlossen worden, falls die Sache meine Meinung über euch enttäuschen sollte, nicht nur diejenigen zu verfolgen, auf die die größte Schuld der korrumpierten Rechtsprechung fällt, sondern auch jene, auf die die Ansteckung der Mittäterschaft zutreffen wird.
von leonhardt.y am 30.12.2017
Daher wünsche ich, meine Anklage in diesem Fall zu beenden, nachdem ich sowohl dem römischen Volk Genüge getan als auch meine Pflicht gegenüber meinen sizilianischen Freunden erfüllt habe. Ich bin jedoch entschlossen, dass ich, sollte das Ergebnis meine Erwartungen enttäuschen, nicht nur diejenigen verfolgen werde, die am stärksten für die Korrumpierung des Urteils verantwortlich sind, sondern auch jeden, der durch Beteiligung an der Verschwörung befleckt ist.