Haec, iudices, quod putabant ereptionem esse, non emptionem, cum venditori suo arbitratu vendere non liceret.
von aalyiah921 am 17.02.2016
Diese Dinge, Richter, wurden als Wegnahme und nicht als Kauf betrachtet, da dem Verkäufer nach seinem eigenen Ermessen ein Verkauf nicht gestattet war.
von marlo.r am 26.02.2017
Diese Handlungen, meine Herren Geschworenen, wurden als Raub und nicht als Kauf betrachtet, da dem Verkäufer nicht erlaubt war, nach eigenem Ermessen zu verkaufen.