Itaque sententiae dicebantur: cum sthenius absens reus factus esset, de absente iudicium nullum fieri placere, et, si quod esset factum, id ratum esse non placere
von monika.u am 24.10.2016
Folgende Entscheidungen wurden getroffen: Da Sthenius in seiner Abwesenheit angeklagt worden war, sollte gegen niemanden ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden, der nicht anwesend ist, und wenn bereits ein solches Verfahren stattgefunden hatte, sollte es als ungültig betrachtet werden.