Itaque sententiae dicebantur: cum sthenius absens reus factus esset, de absente iudicium nullum fieri placere, et, si quod esset factum, id ratum esse non placere
von sheyenne.h am 07.01.2018
Und so wurden Meinungen geäußert: Als Sthenius, abwesend, zum Beklagten gemacht worden war, wurde beschlossen, dass kein Urteil über eine abwesende Person gefällt werden sollte, und wenn eines gefällt worden wäre, wurde beschlossen, dass es nicht als gültig betrachtet werden sollte.
von monika.u am 24.10.2016
Folgende Entscheidungen wurden getroffen: Da Sthenius in seiner Abwesenheit angeklagt worden war, sollte gegen niemanden ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden, der nicht anwesend ist, und wenn bereits ein solches Verfahren stattgefunden hatte, sollte es als ungültig betrachtet werden.