Tum eum docet heraclius non posse eo die sortiri, quod lex rupilia vetaret diebus xxx sortiri dicam quibus scripta esset.
von friederike.w am 02.11.2024
Daraufhin teilte Heraclius ihm mit, dass er an diesem Tag keine Verlosung durchführen könne, da das Rupilische Gesetz die Durchführung einer Verlosung innerhalb von dreißig Tagen nach Klageeinreichung untersage.