Habonius, qui legem nosset, qua in lege numerus tantum columnarum traditur, perpendiculi mentio fit nulla, et qui non putaret sibi expedire ita accipere, ne eodem modo tradendum esset, negat id sibi deberi, negat oportere exigi.
von yasmin9839 am 07.09.2022
Da Habonius wusste, dass das Gesetz nur die Anzahl der Spalten festlegte und keine Erwähnung der vertikalen Ausrichtung machte, und da er nicht glaubte, dass es in seinem Interesse sei, diese Bedingungen zu akzeptieren, da er die Arbeit dann nach eben diesen Spezifikationen hätte liefern müssen, lehnt er es ab, diese Schuld anzuerkennen und behauptet, sie könne nicht von ihm gefordert werden.
von marcus.927 am 25.08.2023
Habonius, der das Gesetz kannte, in dem nur die Anzahl der Spalten überliefert wird, keine Erwähnung einer senkrechten Ausrichtung erfolgt und der nicht für sich vorteilhaft hielt, es so anzunehmen, damit es nicht auf die gleiche Weise weitergegeben würde, bestreitet, dass ihm dies geschuldet wird, bestreitet, dass es gefordert werden sollte.