Nunc expositis iis argumentationibus, quae in iudiciale causarum genus adcommodantur, deinceps in deliberativum genus et demonstrativum argumentandi locos et praecepta dabimus, non quo non in aliqua constitutione omnis semper causa versetur, sed quia proprii tamen harum causarum quidam loci sunt, non a constitutione separati, sed ad fines horum generum accommodati.
von conner.r am 07.04.2018
Nachdem wir nun die Argumente dargelegt haben, die für gerichtliche Fälle gelten, werden wir als Nächstes die Methoden und Regeln der Argumentation für Beratungs- und Festreden präsentieren. Dies geschieht nicht deshalb, weil nicht jeder Fall eine Grundfrage beinhaltet, sondern weil diese Redetypen eigene spezifische Themen haben, die zwar mit der Grundfrage verbunden sind, aber speziell angepasst sind, um die Zwecke dieser Redetypen zu erfüllen.
von ferdinand.y am 10.04.2019
Nachdem wir nun die Argumentationen dargelegt haben, die für die gerichtliche Fallart geeignet sind, werden wir als Nächstes die Topoi und Lehrsätze des Argumentierens für die beratende und die demonstrative Fallart darlegen, nicht weil nicht jeder Fall stets um eine bestimmte Grundlage kreist, sondern weil es dennoch gewisse dieser Fälle eigene Orte gibt, die nicht von der Grundlage getrennt, sondern auf die Zwecke dieser Arten zugeschnitten sind.