In hoc genere non potest hoc dici, ad tempus et ad eventum aliquem sententiam scriptoris oportere accommodari, propterea quod ea sola esse demonstratur, qua fretus ille, qui contra scriptum dicit, suam esse hereditatem defendit.
von lukas.w am 07.01.2019
In einem solchen Fall kann nicht behauptet werden, dass die Absicht des Autors an die aktuelle Situation und Umstände angepasst werden sollte, da lediglich das Argument dargelegt wird, auf dessen Grundlage derjenige, der das schriftliche Dokument anficht, seinen Anspruch auf die Erbschaft geltend macht.
von evelin.u am 17.12.2016
In dieser Art von Fall kann nicht gesagt werden, dass die Meinung des Verfassers an die Zeit und an einen bestimmten Umstand angepasst werden sollte, und zwar aus dem Grund, dass allein das bewiesen wird, worauf derjenige, der gegen den geschriebenen Text spricht, stützt, um zu verteidigen, dass die Erbschaft ihm gehört.