Deinde quemadmodum in comparatione praecipiebamus, ut illud, quod compararetur, extenuaretur ab accusatore quam maxime, sic in hoc genere oportebit illius culpam, in quem crimen transferatur, cum huius maleficio, qui se iure fecisse dicat, comparare.
von clara.e am 19.12.2013
Sodann wird es, wie wir bei einem Vergleich vorschrieben, dass das zu Vergleichende vom Ankläger möglichst herabgesetzt werden soll, in dieser Art notwendig sein, die Schuld desjenigen, auf den die Anklage übertragen wird, mit dem Vergehen dessen zu vergleichen, der behauptet, rechtmäßig gehandelt zu haben.
von ruby.s am 10.09.2023
Sodann soll, wie wir zuvor bei Vergleichen empfohlen haben, der Ankläger das zu vergleichende Element möglichst herabsetzen, ebenso müssen wir in diesem Fall die Schuld desjenigen, der beschuldigt wird, mit dem Fehlverhalten des Beklagten vergleichen, der behauptet, rechtmäßig gehandelt zu haben.