Ea est huiusmodi: quidam pupillum heredem fecit; pupillus autem ante mortuus est, quam in suam tutelam venit.
von nur.858 am 20.05.2015
Der Fall verhält sich wie folgt: Jemand hatte einen Minderjährigen zu seinem Erben eingesetzt, aber der Minderjährige verstarb, bevor er das Volljährigkeitsalter erreichte.
von fiete.9897 am 18.04.2015
Es verhält sich folgendermaßen: Ein gewisser Mann setzte einen Mündel als Erben ein; der Mündel jedoch starb, bevor er seine eigene Vormundschaft antrat.