Per aegyptum et orientis partes in triginta terrenis iugis, per asianam vero et ponticam dioecesin ad eundem numerum in capitibus seu iugis annuae vestis collatio dependatur, ita ut per orientem provinciae in titulo auri comparaticii, quod per iugationem redditur, compensationis gratia perfruantur, exceptis osrhoena et isauria:
von ilyas.831 am 21.01.2023
In Ägypten und den Teilen von Oriens, auf dreißig Landflächen, und in den Verwaltungsbezirken Asiana und Pontica bis zur gleichen Anzahl in Kopfzahl oder Landflächen soll die jährliche Kleiderbeihilfe entrichtet werden, so dass in Oriens die Provinzen zum Ausgleich im Konto des vergleichenden Goldes, das durch Besteuerung erbracht wird, profitieren können, mit Ausnahme von Osrhoena und Isauria.
von lias.z am 27.11.2020
In Ägypten und den östlichen Regionen muss jährlich eine Bekleidungssteuer für je dreißig Landeinheiten entrichtet werden, und derselbe Satz gilt in den asiatischen und pontischen Verwaltungsbezirken, unabhängig davon, ob nach Kopfzahl oder Landeinheit berechnet. Die östlichen Provinzen können dies gegen ihre Goldsteuerzahlungen aufrechnen, mit Ausnahme von Osrhoena und Isauria.