Quod et in argenti distractoribus huius almae urbis, si armatam militiam iam sortiti sunt, tenere volumus, ut relicta negotiatione liceat eis in eadem militia durare.
von matthis.931 am 05.01.2023
Bezüglich der Silberhändler dieser nährenden Stadt wollen wir festhalten, dass jene, die bereits dem bewaffneten Militärdienst zugeteilt wurden, nach Aufgabe ihres Geschäfts weiterhin in eben diesem Militärdienst verbleiben dürfen.
von jaydon.978 am 24.07.2014
Wir wollen auch für die Silberhändler dieser großen Stadt diese Regel gelten lassen: Wenn sie bereits zum Militärdienst eingezogen wurden, sollen sie berechtigt sein, ihr Geschäft zu verlassen und weiterhin im Heer zu dienen.