Sed ne tantum circa munera relevanda supplicibus consuluisse noscamur, illud etiam dicendum observandumque esse censemus, ut chartae venditio, quae de provinciis ad corporatos supplicum per innovationem translata est, primae constitutionis terminis concludatur, hoc est, quod initio dispositionis constitutum est, id in posterum nulla addita novatione servetur.
von nora934 am 27.09.2019
Um zu zeigen, dass wir nicht nur darauf bedacht sind, die Pflichten der Antragsteller zu reduzieren, möchten wir auch klarstellen, dass das Papierverkaufssystem, das kürzlich von den Provinzen an den Verband der Antragsteller übertragen wurde, an den ursprünglichen Bestimmungen festhalten muss. Mit anderen Worten: Was zu Beginn festgelegt wurde, soll in Zukunft unverändert beibehalten werden.
von ksenia.9812 am 09.07.2017
Damit wir jedoch nicht nur als diejenigen bekannt werden, die sich lediglich um die Erleichterung von Amtspflichten für Antragsteller gekümmert haben, erachten wir es als notwendig, Folgendes festzuhalten und zu beachten: Der Verkauf von Dokumenten, der durch Neuerung von den Provinzen an die Zunft der Antragsteller übertragen wurde, soll auf die Bedingungen der ursprünglichen Verfügung beschränkt werden, das heißt, was zu Beginn der Regelung festgelegt wurde, soll auch künftig ohne weitere Abänderungen beibehalten werden.