Quod si ab uxore defuncti istud officio devotionis tuae fuerit revelatum, ipsa etiam, quam defunctus esse voluit heredem, si gesta aperuit, tali praemio mancipetur, ut ex omni patrimonio medium consequatur et cum fisco nostro celebret divisionem, id etiam habitura privilegium, ut prior eligat portionem:
von kay.u am 29.05.2017
Wenn jedoch von der Ehefrau des Verstorbenen dies durch die Pflicht Ihrer Ergebenheit offenbart wird, soll auch sie selbst, die der Verstorbene als Erbin wollte, wenn sie die Dokumente offenlegt, an solche Belohnung gebunden sein, dass sie die Hälfte des gesamten Vermögens erhält und mit unserem Fiskus die Teilung vollzieht, wobei sie auch das Privileg haben soll, ihren Anteil zuerst zu wählen.
von kiara.9877 am 30.04.2020
Sollte jedoch die Ehefrau des Verstorbenen dies durch Ihren pflichtbewussten Dienst offenbaren, und sollte diejenige, die der Verstorbene als Erbin einsetzen wollte, die Dokumente offenlegen, so wird sie wie folgt belohnt: Sie erhält die Hälfte des gesamten Nachlasses und teilt diesen mit der Staatskasse, wobei sie das zusätzliche Privileg hat, ihren Anteil zuerst zu wählen.