Eo qui destitit infamia nihilo minus notando et extra ordinem secundum iudicialem motum puniendo.
von Mads am 31.08.2016
Die Person, die [die Handlung] eingestellt hat, soll gleichwohl mit Schande gebrandmarkt und nach Ermessen des Richters außerordentlich bestraft werden.
von matthis976 am 26.09.2017
Derjenige, der aufgehört hat, wird gleichwohl mit Unehre gekennzeichnet und außerordentlich gemäß richterlicher Verfügung bestraft.