Sin autem nullatenus fuerit inventus, iudex certum tempus definiat, intra quod licentia ei dabitur sese manifestare et offerre pecunias et pignus ab oppigneratione liberare.
von mila.z am 26.08.2019
Sollte er jedoch auf keine Weise gefunden werden, so legt der Richter eine bestimmte Frist fest, innerhalb derer ihm die Erlaubnis erteilt wird, sich zu melden, die Geldsummen anzubieten und die Pfändung aufzuheben.
von marlen.x am 12.05.2022
Kann er jedoch auf keine Weise aufgefunden werden, soll der Richter eine bestimmte Frist festlegen, innerhalb derer ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich zu melden, das Geld zu zahlen und sein verpfändetes Eigentum auszulösen.