Nemo arbitretur in posterum licentiam futuram consultationibus ultra statuti temporis vivendi spatia neque per oblationem precum neque per sacrum rescriptum super reparatione temporum indulgendum neque sub praetextu quodam altero:
von fynia913 am 09.05.2017
Niemand soll in Zukunft annehmen, dass es eine Erlaubnis geben wird für Beratungen über die festgelegten Lebenszeiten hinaus, weder durch Gebetsanträge noch durch heiliges Reskript zur Gewährung der Wiederherstellung von Zeiten, noch unter irgendeinem anderen bestimmten Vorwand:
von annalena9962 am 16.03.2015
Es sollte niemand erwarten, dass es in Zukunft irgendeine Möglichkeit geben wird, Fristen über die festgelegten Termine hinaus zu verlängern, weder durch Eingaben, amtliche Schriftstücke zur Fristverlängerung noch unter irgendeinem anderen Vorwand: