Nec comminationem vim rei iudicatae continere manifestum est.
von mads918 am 23.05.2015
Es ist offensichtlich, dass eine Drohung nicht die gleiche rechtliche Bedeutung hat wie ein Gerichtsbescheid.
von alex8837 am 01.01.2014
Es ist offensichtlich, dass eine Drohung nicht die Rechtskraft einer Rechtssache besitzt.