Litigator victus, qui post conventionem rei incubarit alienae, non in sola rei redhibitione teneatur nec tantum fructuum praestationem aut eorum quos ipse percepit agnoscat, sed eos, quos percipi oportuisse, non quos eum redegisse constabit, exsolvat ex eo, ex quo re in iudicium deducta scientiam malae possessionis accepit.
von elian.906 am 22.10.2015
Eine unterlegene Partei, die nach einem Vergleich fremdes Eigentum zurückhält, muss mehr tun als nur die Sache zurückzugeben. Sie muss nicht nur die tatsächlich vereinnahmten Erträge zahlen, sondern auch die Erträge, die hätten vereinnahmt werden müssen. Diese Verpflichtung beginnt in dem Moment, in dem sie von ihrer unrechtmäßigen Besitznahme Kenntnis erlangte, als der Fall vor Gericht gebracht wurde.
von nael.e am 29.12.2021
Der unterliegende Rechtsstreitende, der nach dem Vergleich fremdes Eigentum zurückbehalten hat, soll nicht nur zur Rückgabe der Sache verpflichtet sein, noch soll er nur die Leistung der Früchte oder derjenigen anerkennen, die er selbst eingezogen hat, sondern er soll diejenigen Früchte zahlen, die hätte eingezogen werden müssen, nicht diejenigen, von denen feststeht, dass er sie gesammelt hat, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die Angelegenheit vor Gericht gebracht wurde und er Kenntnis vom unrechtmäßigen Besitz erlangte.