Placet itaque nobis eandem observationem non tantum in italicis fundis, sed etiam in provincialibus extendi.
von nathalie9915 am 17.08.2018
Wir verordnen daher, dass diese gleiche Regel nicht nur für italienische Ländereien, sondern auch für Provinzländereien gelten sollte.
von jadon.p am 22.12.2013
Es gefällt uns daher, dieselbe Beobachtung nicht nur auf italische Ländereien, sondern auch auf Provinzgebiete auszudehnen.