Ubi aut vis facta dicitur aut momentaria possessio postulanda est, ibi loci iudicem adversus eum qui possessionem turbavit convenit iudicare.
von marla.967 am 07.03.2024
Wenn Gewalt gemeldet wird oder eine sofortige Besitzeinweisung beantragt wird, sollte der Richter gegen die Person entscheiden, die den Besitz in dieser Gerichtsbarkeit gestört hat.
von oskar.a am 29.01.2017
Wo entweder eine Gewaltanwendung begangen worden ist oder eine momentane Besitzeinweisung gefordert wird, dort ist es am Ort angemessen, dass der Richter gegen denjenigen urteilt, der den Besitz gestört hat.