Sed et si propter infirmitatem retinere eas non potuerit, qui, cum alius firmior retinere potuisset, aeque culpae tenetur.
von anabell873 am 08.02.2017
Selbst wenn er sie aufgrund von Schwäche nicht zu halten vermochte, wird derjenige gleichermaßen für schuldig gehalten, der hätte halten können, wenn eine stärkere Person sie hätte halten können.
von jonte964 am 02.06.2019
Wenn aber jemand sie aufgrund seiner Schwäche nicht festhalten konnte, obwohl eine stärkere Person sie hätte festhalten können, wird er gleichermaßen für schuldig gehalten.