Ac ne is quidem hac lege tenetur qui casu occidit, si modo culpa eius nulla invenitur:
von casper.973 am 27.11.2013
Und selbst derjenige wird von diesem Gesetz nicht erfasst, der zufällig tötet, sofern ihm keinerlei Schuld nachgewiesen werden kann.
von cathaleya.t am 13.02.2017
Darüber hinaus gilt dieses Gesetz nicht für jemanden, der zufällig tötet, sofern ihm keine Schuld nachgewiesen werden kann