Non enim placuit sententia existimantium, extinctum esse legatum, quia in eam causam pervenit, a qua incipere non potest.
von jana.9954 am 09.10.2017
Die Ansicht, dass das Vermächtnis ungültig geworden sei, wurde abgelehnt, da es lediglich einen Zustand erreicht hatte, der seine ursprüngliche Entstehung verhindert hätte.
von justus.f am 18.08.2024
Die Ansicht derjenigen, die meinten, das Vermächtnis sei erloschen, wurde nicht gebilligt, weil es in einen Zustand gelangte, aus dem es nicht beginnen kann.