At si manumissus est, vivo testatore vel mortuo, antoquam adeat, suo arbitrio adire hereditatem potest.
von noemie.952 am 15.05.2019
Wenn er jedoch freigelassen wurde, sei es zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Erblassers, bevor er [das Erbe] antritt, kann er aus eigener Entscheidung in das Erbe eintreten.