Furiosi quoque et prodigi, licet maiores viginti quinque annis sint, tamen in curatione sunt adgnatorum ex lege duodecim tabularum.
von vinzent.948 am 23.02.2017
Geisteskranke und Verschwender, auch wenn sie älter als fünfundzwanzig Jahre sind, stehen dennoch gemäß dem Gesetz der Zwölf Tafeln unter der Vormundschaft ihrer Agnaten.
von karlo.k am 26.05.2021
Personen, die geistig krank oder verschwenderisch sind, verbleiben nach dem Zwölftafelgesetz auch bei Überschreiten des fünfundzwanzigsten Lebensjahres unter der Vormundschaft ihrer Verwandten.