Tutor autem statim in ipso negotio praesens debet auctor fieri, si hoc pupillo prodesse existimaverit.
von dennis918 am 14.10.2023
Der Vormund soll zudem sofort bei der Transaktion selbst, wenn er anwesend ist, zum Bürgen werden, wenn er dies für den Mündel als vorteilhaft erachtet.
von max.8862 am 17.11.2023
Der Vormund sollte die Transaktion sofort während seiner Anwesenheit genehmigen, wenn er glaubt, dass sie seinem Mündel nützen wird.