Neque eum de quo agatur probare eos posse non modo semper ex quo ceperint sed ne diu quidem eos possedisse.
von karina978 am 12.10.2016
Sie können nicht beweisen, dass sie die Person, über die verhandelt wird, nicht nur von Anfang an, sondern nicht einmal für längere Zeit besessen haben.
von liah.856 am 25.01.2015
Sie können nicht beweisen, dass sie das fragliche Eigentum nicht nur von Beginn des Besitzes an, sondern nicht einmal für eine längere Zeit besessen haben.