Quamquam, etsi priore foedere staretur, satis cautum erat saguntinis sociis utrorumque exceptis; nam neque additum erat iis qui tunc essent nec ne qui postea adsumerentur.
von estelle.i am 18.06.2021
Obwohl, selbst wenn man dem früheren Vertrag gefolgt wäre, wäre für die Saguntiner, die Verbündete beider Seiten waren, ausreichend Vorsorge getroffen worden; denn es war weder für diejenigen, die damals [Verbündete] waren, noch für diejenigen, die später hinzugenommen werden könnten, eine Bestimmung hinzugefügt worden.
von nele.e am 17.09.2024
Selbst wenn der vorherige Vertrag eingehalten worden wäre, waren die Saguntiner als Verbündete beider Parteien ausreichend geschützt; denn der Vertrag präzisierte nicht, ob er sich nur auf bestehende oder auch auf zukünftige Verbündete erstreckte.