In mancipio vendundo dicendane vitia, non ea, quae nisi dixeris, redhibeatur mancipium iure civili, sed haec, mendacem esse, aleatorem, furacem, ebriosum.
von rose.829 am 08.08.2024
Sollte man beim Verkauf eines Sklaven nicht nur die Mängel offenlegen, die das Zivilrecht zur Vermeidung einer Rückabwicklung des Verkaufs vorschreibt, sondern auch Charakterschwächen wie Lügenhaftigkeit, Spielsucht, Diebstahl oder Trunksucht?
von lennox.m am 11.10.2018
Beim Verkauf eines Mancipiums: Müssen Fehler offengelegt werden, und zwar nicht jene, die ohne Offenlegung zur Rückgabe nach Zivilrecht führen würden, sondern solche: dass er lügnerisch, spielsüchtig, diebisch, dem Trunk ergeben ist?