Nam in his omnibus primum, si quid res ipsa dabit facultatis, coniecturam induci ab accusatore oportebit, ut id, quod voluntate factum negabitur, consulto factum suspicione aliqua demonstretur; deinde inducere definitionem necessitudinis aut casus aut inprudentiae et exempla ad eam definitionem adiungere, in quibus inprudentia fuisse videatur aut casus aut necessitudo, et ab his id, quod reus inferat, separare, id est ostendere dissimile, quod levius, facilius non ignorabile, non fortuitum, non necessarium fuerit; postea demonstrare potuisse vitari: hac ratione provideri potuisse, si hoc aut illud fecisset, aut, nisi fecisset, praecaveri; et definitionibus ostendere non hanc inprudentiam aut casum aut necessitudinem, sed inertiam, neglegentiam, fatuitatem nominari oportere.
von berat.964 am 16.04.2021
Denn in all diesen Fällen soll zunächst, wenn die Sache selbst eine Gelegenheit bietet, eine Vermutung vom Ankläger eingeführt werden, so dass das, was bestritten wird, aus eigenem Willen geschehen zu sein, durch eine gewisse Verdachtslage als vorsätzlich nachgewiesen werden kann; sodann eine Definition von Notwendigkeit oder Zufall oder Fahrlässigkeit einzuführen und Beispiele zu dieser Definition hinzuzufügen, in denen Fahrlässigkeit oder Zufall oder Notwendigkeit vorgelegen zu haben scheint, und von diesen das zu trennen, was der Angeklagte vorbringt, das heißt zu zeigen, dass es unähnlich ist, weil es leichter, einfacher, nicht übersehbar, nicht zufällig, nicht notwendig war; hernach zu demonstrieren, dass es hätte vermieden werden können: nach dieser Methode hätte es vorhergesehen werden können, wenn er dies oder jenes getan hätte, oder, wenn er es nicht getan hätte, hätte es verhindert werden können; und durch Definitionen zu zeigen, dass dies nicht als Fahrlässigkeit oder Zufall oder Notwendigkeit, sondern als Untätigkeit, Nachlässigkeit, Dummheit bezeichnet werden sollte.
von michael942 am 22.03.2023
In all diesen Situationen sollte der Staatsanwalt zunächst, wenn die Umstände es erlauben, durch Rückschluss nahelegen, dass das vermeintlich Unbeabsichtigte tatsächlich vorsätzlich geschah, gestützt auf einige Beweise. Dann sollte er definieren, was Notwendigkeit, Unfall oder Fahrlässigkeit ausmacht, und Beispiele echter Fälle von Fahrlässigkeit, Unfällen oder Notwendigkeit liefern. Anschließend sollte er aufzeigen, wie sich der Fall des Angeklagten von diesen Beispielen unterscheidet, indem er darlegt, dass es sich um eine weniger ernste Situation handelte, die leichter zu bewältigen, unmöglich zu übersehen, nicht zufällig und nicht unvermeidbar war. Als Nächstes sollte er zeigen, wie dies hätte verhindert werden können: zu erklären, wie die Situation hätte vorhergesehen werden können, wenn bestimmte Handlungen vorgenommen oder unterlassen worden wären. Abschließend sollte er argumentieren, dass dies nicht als Fahrlässigkeit, Unfall oder Notwendigkeit bezeichnet werden sollte, sondern vielmehr als Trägheit, Nachlässigkeit und Dummheit.