Relatio criminis est, cum reus id, quod arguitur, confessus alterius se inductum peccato iure fecisse demonstrat.
von artur.844 am 14.11.2020
Die Übertragung der Straftat liegt vor, wenn der Beschuldigte, nachdem er das, dessen er beschuldigt wird, eingestanden hat, nachweist, dass er es rechtmäßig getan hat, indem er durch das Fehlverhalten eines anderen verleitet wurde.