Maxime ea suspicio crimen urgebat quod quem comprensum romam mitti placuisset nec ipsum nec nauem eius custodissent.
von ferdinand957 am 22.03.2019
Insbesondere belastete dieser Verdacht die Anklage, weil diejenigen, die ihn gefangen genommen hatten und beschlossen, ihn nach Rom zu schicken, weder ihn selbst noch sein Schiff bewacht hatten.
von joel.907 am 24.12.2014
Dieser Verdacht verstärkte die Anklage besonders, da sie weder den Mann noch sein Schiff bewacht hatten, obwohl beschlossen worden war, ihn zu verhaften und nach Rom zu schicken.